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Carolina (Constitutio Criminalis Carolina, CCC)
Die Peinliche Halsgerichtsordnung Kaiser Karls V. im Kontext der frühneuzeitlichen Hexenprozesse
Michael Ströhmer
15. Februar 2006
Einleitung
Das berühmte Strafrechtsbuch, das nach über dreißigjährigem Vorlauf von den Reichsständen Ende Juli 1532 auf dem Reichstag zu Regensburg verabschiedet wurde, erfüllte während der zentraleuropäischen Hexenverfolgungen des 16. und 17. Jahrhunderts eine wichtige Legitimierungsfunktion. Diese galt zunächst weniger für den rein akademischen Hexereidiskurs als vielmehr für die praktische Gutachtertätigkeit der Juristenfakultäten sowie für den erstinstanzlichen Gerichtsbetrieb auf territorialer Ebene.
Sowohl exponierte Rechtsgelehrte wie juristische Laien, Befürworter wie Skeptiker von Hexereiverfahren suchten die Zaubereiprozessnormen der Carolina nach ihrer jeweiligen Interessenlage zu interpretieren, um die Schlüssigkeit ihrer Argumentation mit der Autorität des altehrwürdigen Kaiserrechts zu untermauern. Dabei weisen die in der Forschung bisher eher rudimentär untersuchten lokalen Rezeptionsverläufe der Peinlichen Halsgerichtsordnung, deren einschlägige Artikel primär die Sanktionierung traditioneller Formen volksmagischen Schadenzaubers thematisieren, einen verstärkten Überformungsprozess älterer Rechtsfiguren durch häretische Deutungsmuster auf. Der in der Carolina fixierte Straftatbestand der zauberey wurde zunehmend durch eine orthodoxe, dämonologisch aufgeladene Hexenlehre überlagert, was eine erhebliche substanzielle Erweiterung der Verdachtsgründe nach sich zog. Diese Entwicklung führte spätestens zu Beginn des 17. Jahrhunderts in weiten Kreisen der deutschsprachigen Jurisprudenz zu einem folgenschweren Paradigmenwechsel: Das crimen magiae konnte - entgegen den vergleichsweise moderaten Verfahrensgrundsätzen des carolinischen processus ordinarius - fortan als schweres Ausnahmeverbrechen eingestuft und entsprechend summarisch 'aufgeklärt' werden; eine Entwicklung, die für das Phänomen der Massenprozesse bei Hexereianklagen mit verantwortlich sein dürfte.
Materiellrechtliche Grundlagen der carolinischen Zaubereiprozessnormen
Ebenso wie für die meisten anderen Straftatbestände des Reichsgesetzes basieren auch die Normen für den Zaubereiprozess in wesentlichen Teilen auf der Bambergischen Halsgerichtsordnung (Constitutio Criminalis Bambergensis, CCB), die 1507 durch Bischof Georg III. im fränkischen Fürstbistum als Reformgesetz publiziert wurde. Die Bambergensis, in der rechtsgeschichtlichen Literatur zu Recht als mater Carolinae bezeichnet, ist aller Wahrscheinlichkeit nach das Werk des dort amtierenden Hofmeisters Freiherr Johann von Schwarzenberg (*1463/65 1528). Als juristischer Laie schuf er zusammen mit wenigen rechtsgelehrten Mitarbeitern im Umfeld des Bischofshofes die damals bahnbrechende Strafrechtsordnung. Nach dem Willen ihrer Redakteure sollte die Bambergensis wie später die Carolina in erster Linie eine wichtige Vermittlerrolle wahrnehmen, um den im römischen Recht un- oder nur oberflächig gebildeten Richtern, Schöffen und Prokuratoren der Strafjustiz die Errungenschaften der gelehrten oberitalienischen Rechtswissenschaft in allgemeinverständlicher Sprache zu vermitteln.
In materiellrechtlicher Hinsicht übernimmt die Carolina in ihren Artikeln 44 CCC (= 55 CCB), 52 CCC (= 64 CCB) und 109 CCC (= 131 CCB) alle Tatbestandsdefinitionen aus den nahezu identischen Bestimmungen der älteren Bambergensis. Unter zauberey versteht deren Verfasser noch eindeutig den traditionellen Schadenzauber, ohne dass Kernelemente der bereits Ende des 15. Jahrhunderts voll entwickelten und weit verbreiteten Hexenlehre (Malleus maleficarum, 1486) wie die Idee vom nächtlichen Hexenflug, der Teufelsbuhlschaft oder des Hexensabbats rezipiert werden. Der Indizienkanon der Bambergensis beschränkt sich in Artikel 55 CCB (= 44 CCC) lediglich auf das verdächtige Lehren und Lernen (§ 1) von Zauberkünsten, Zaubereiandrohungen (§ 2), Konsultation oder gesellschaftlicher Umgang mit der Zauberei berüchtigter Personen (§ 3) sowie auf die Anwendung suspekter Praktiken, magischer Worte und Gebärden (§ 4). Um die Existenz und Hintergründe eines angezeigten Schadenzaubers zu verifizieren, schreibt Artikel 64 CCB den Richtern vor, geständige Untersuchungshäftlinge nach dem Tatmotiv (§ 1), konkreten Tathergang und den 'Tatwaffen' wie magischen Substanzen, Instrumenten und Zaubersprüchen (§ 2) zu befragen. Für zweifelsfrei überführte Schadenzauberer und -zauberinnen legt Artikel 131 CCB die Todesstrafe (§ 1) gleych der ketzerey mit dem fewer fest. Sollte jedoch vom Gericht kein eindeutiger Schaden, sondern lediglich der Versuch einer "Bezauberung" ermittelt werden, so seien die Delinquenten aufgrund ihrer schlechten Absichten arbiträr, das heißt nach dem Ermessen der Urteiler abzustrafen. Dies schloss die Verhängung einer Todesstrafe aus, wobei derartige Verdachtsfälle in der Praxis zumeist mit Landesverweisung und Staupenschlag geahndet wurden.
Während der Redaktionsarbeiten an der jüngeren Carolina erfuhren die Zaubereiprozessnormen bis 1532 einige Modifikationen, die noch deutlicher eine Distanzierung zu dem in die weltliche Rechtsprechung vordringenden Hexenbild (Additio des "Neu Layenspiegel", 1511) erkennen lassen. So wird zunächst mit der Neuschaffung des Artikel 21 CCC indirekt die Wirksamkeit aller mantischen Magieformen wie beispielsweise der Toten- oder Geisterbeschwörung und der Traumdeutungen, deren Kunst angeblich auch die Hexen mit diabolischer Hilfe beherrschten (Malleus maleficarum, 1,6), stark bezweifelt. Zudem wird in Artikel 52 CCC (= 64 CCB) die Vorstellung, einen angerichteten Schadenzauber durch die Anwendung eines vom Tatgeständigen zu leistenden Gegenzaubers, ersatzlos gestrichen. Der Indizienkatalog in Artikel 44 CCC (= Artikel 55 CCB) wird zur Legitimierung der Tortur um das (§ 5) Leumundsindiz erweitert, was die Richter zu einer erhöhten Vorsicht bei der Verhängung der Folter anhalten soll. Bezeichnend für den Skeptizismus gegenüber spezifischen Hexereiindizien erscheint des Weiteren die Streichung des älteren Zusatzes gleich der ketzerey für die Begründung der Feuerstrafe in § 1 des Strafartikels 109 CCC (= 131 CCB).
Der Hintergrund dieses eher konservativen Täterprofils eines Zauberers / Zauberin, das noch von magiekundigen Einzeltätern und weniger von einem dämonischen Kollektiv schadenstiftender Teufelsbündner ausgeht und zudem keinen kausalen Zusammenhang zwischen Magie und Häresie erkennen lässt, dürfte Schwarzenbergs humanistischer Ansatz sein. Er strebte eine möglichst enge Anlehnung an die italienische Kriminologie und die Tradition des spätantiken Corpus Iuris Civilis an. Im Sinne einer nahezu als dogmatisch aufgefassten ratio scripta, imitiert die Carolina bevorzugt die einschlägigen Passagen des Codex Iustinianus (C. 9. 18, De maleficiis et mathematicis). Die hieraus resultierende Begrenzung des Tatbestandes auf das durch die Überlieferung gesicherte maleficium entsprach zudem einer skeptizistischen Strömung im Kreise einiger italienischen Legisten (J. F. Ponzinibius, De lamiis, um 1520).
Verfahrensrechtliche Grundsätze des carolinischen Zaubereiprozesses
Der modus procedendi zur Aufklärung von Zaubereidelikten in der CCC ist gekennzeichnet durch einen deutlich rationaler gestalteten processus ordinarius, der sich von gewohnheitsrechtlichen Formen der mittelalterlichen Rechtsschöpfung durch weltliche Laiengerichte grundlegend unterscheidet. Rechtsgeschichtlich bedeutsam sind hierbei die Etablierung der Schriftlichkeitsmaxime sowie die Bindung der Richter und Schöffen an eine gesetzlich fundierte Beweistheorie. Inhaltlich stellt der in der Bambergensis und Carolina fixierte Inquisitionsprozess eine Zusammenstellung gemeinrechtlicher Verfahrensgrundsätze dar, die hauptsächlich der hoch- und spätmittelalterlichen Glossatoren- und Kommentatorenliteratur entnommen sind (Azo, Summae Codicis, Institutionum, Digestorum; Albertus Gandinus, Tractatus de maleficiis). Das Ermittlungsverfahren lässt sich grob in vier Phasen unterteilen: 1) Voruntersuchung, 2) Tortur, 3) Urteilsfindung und 4) Endlicher Rechtstag mit Urteilsvollstreckung. Grundsätzlich sind auch während der Inquisition gegen mutmaßliche Schadenzauberer und -zauberinnen von den Gerichten bestimmte Vorsichtsmaßregeln zu beachten.
Im Verlauf der Voruntersuchung sind sie verpflichtet, die Indizienüberprüfung anhand umfassender und gewissenhafter Zeugenbefragungen (Artikel 62-68 CCC) vorzunehmen und Entlastungsgründe zu würdigen. Kommen die Richter ihrer Sorgfaltspflicht nicht nach, indem sie vorschnell zur Tortur der Inquisiten schreiten (Überfahrung), drohen ihnen obrigkeitliche Sanktionen (Artikel 61, 218 CCC). Den Verdächtigen ist eine elementare Verteidigung zu gewähren. Hierzu zählen die Heranziehung eines professionellen Rechtsbeistandes (Artikel 47 CCC), eventuell dessen Finanzierung nach Armenrecht durch den Gerichtsherrn (Artikel 47, 74, 154 CCC), die Gewährung von Akteneinsicht in die offiziellen Vernehmungsprotokolle, eingeholte Rechtsgutachten usw., um die Belastungsbeweise in einer schrifftlichen einrede vnd schutzrede widerlegen zu können (Artikel 73 CCC).
Die Carolina hält im Gegensatz zu einigen Prozessleitfäden aus der orthodoxen Hexenliteratur (3. Buch Malleus maleficarum 1486; Hermann Goehausen, Tractatus novus de processu iudirico 1629/30) an dem Reinigungszweck (purgatio) der Tortur fest. Die geständnislose Folterung eines Inquisiten muss nach einer Anzahl zulässiger, jedoch nicht exakt festgelegter Wiederholungen(Artikel 58 CCC) aus Mangel an Beweisen zum Freispruch ab instantia führen. Die latente Gefahr einer missbräuchlichen Anwendung der Peinlichen Frage ist den Verfassern der Carolina durchaus bewusst und soll durch eine Reihe von Schutzregeln für die Untersuchungshäftlinge reduziert werden: Neben der Protokollierungspflicht des Gerichtsschreibers, alle während der Tortur gemachten Aussagen lückenlos festzuhalten (Artikel 46 CCC) und vom Inquisiten einige Tage nach dessen Marterung noch einmal bestätigen oder widerrufen zu lassen (Artikel 56 CCC), ist das Tribunal verpflichtet, erfolterte confessiones durch erneute Zeugenbefragungen auf ihren Wahrheitsgehalt hin zu überprüfen (Artikel 52-54 CCC). Vor dem Hintergrund der zeitgenössischen Vorstellung konspirativer Hexenversammlungen, aus der in der Ermittlungs- und Folterpraxis des 17. Jahrhunderts intensive Besagungen, die den Hexenrichtern immer neue Namen von vermeintlichen Mitgliedern der Teufelssekte präsentierte, verdient das carolinische Verbot von Suggestivfragen (Artikel 56 CCC) zumindest in rechtstheoretischer Hinsicht besondere Beachtung.
Bei der abschließenden Urteilsfindung (Artikel 81 CCC) ist das Gericht angehalten, alle Stücke des angefallenen Aktenmaterials zu studieren, dessen formale Richtigkeit zu überprüfen (Artikel 181 CCC ff.) und in einer kollegialen Beratung das Endurteil zu fällen. Wie bereits in der Voruntersuchung sollen alle strittigen Verfahrensfragen und andere Zweifelsfälle via Aktenversendung an die zuständigen Oberhöfe, Zentralbehörden des Gerichtsherrn oder an die nächstliegende Juristenfakultät zum Entscheid verschickt werden (Artikel 219 CCC).
Am Tag des entlichen gerichts wird schließlich nach örtlichem Gewohnheitsrecht eine Gerichtssitzung auf öffentlichem Platz abgehalten, die mit der Verlesung des bereits ausformulierten Urteilsspruchs und dessen unmittelbarer Exekution ihren Abschluss findet (Artikel 79-103 CCC).
Eine Berufungsmöglichkeit zur Anfechtung ausgesprochener Endurteile sah die Carolina nicht vor. Prinzipiell bestand jedoch für die beklagte Partei im Rahmen der Reichsverfassung die Möglichkeit (Reichskammergerichtsordnung (RKGO), 1555), die Rechtmäßigkeit des Verfahrensganges durch Nichtigkeitsklagen an den obersten Landes- oder Reichsgerichten überprüfen zu lassen, um eventuell per Mandatsbeschluss zu erreichen, dass das Urteil vorerst nicht vollstreckt und der Fall erneut verhandelt wird.
Rezeption der carolinischen Zaubereiprozessnormen in der Gerichtspraxis
Trotz des Subsidiaritätsprinzips der salvatorischen Klausel in der Vorrede der Carolina weist die rechtsgeschichtliche Entwicklung im Reichsgebiet bis zum Ende des 16. Jahrhunderts eine weit verbreitete Bereitschaft der territorialen und städtischen Gerichtsherren auf, die Prozessregeln der kaiserlichen Halsgerichtsordnung neben älterem Landes- und Statutenrecht als verbindliche Rechtsgrundlage anzuerkennen. Das Reichsstrafgesetzbuch diente entweder als direktes Vorbild für zahlreiche Territorialordnungen (Kurfürstentum Köln 1538, Herzogtum Braunschweig-Wolfenbüttel 1564, Herzogtum Pommern 1566, Grafschaft Lippe 1600) oder wurde durch landesherrliche Anweisung an die Justizorgane als verbindliche Norm für die heimische Strafrechtspflege vorgeschrieben (Kurfürstentum Brandenburg 1540, Celler Hofgerichtsordnung 1564, Lemgoer Statutenbuch 1584). Dennoch lässt die neuere regionalgeschichtliche Forschung und Analyse der übergeordneten gelehrten Spruchpraxis an den deutschen Juristenfakultäten und Reichsgerichten, erkennen, dass zahlreiche Hexentribunale die Regeln der carolinischen Konstitution zugunsten des processus extraordinarius missachteten. Letzterer basierte vorwiegend auf den summarischen Verfahrensgrundsätzen der spätmittelalterlichen Ketzerinquisition, deren Befolgung für die beklagten Familien und Strafverteidiger zu einer bis zur Ohnmacht reichenden Einschränkung ihrer Verteidigungsoptionen führte, welche ohnehin durch die carolinische Offizialmaxime bereits eingeengt waren.
Mögliche Gründe für die Diskrepanz zwischen der formalen Rezeption des reichsrechtlich legitimierten Zaubereiverfahrens in den Territorialverfassungen einerseits und dessen Zurückdrängung in der Gerichtspraxis andererseits liegen im gewandelten, theologisch überhöhten Erklärungsmodell für die Existenz von Schadenzauberei. Eine mangelhafte Kontrolle durch die Zentralbehörden und andere strukturelle Schwächen in der Justizverfassung, die gerade in kleineren Territorien zu konstatieren sind, dürften die Neigung der Untergerichte zu summarischen Schnellverfahren ebenfalls gefördert haben. Zur Marginalisierung der carolinischen Prozessnormen führte letztlich auch deren relative Umständlichkeit. So verlangten die im processus ordinarius aufgebauten Hürden den verfolgungswilligen Gerichtsinhabern eine verhältnismäßig langwierige und kostenintensive Untersuchung ab, deren offener Ausgang einer dringend gebotenen 'Ausrottung' der Teufelsbündner(innen), wie sie in diversen Hexenpredigten und -traktaten gefordert wurde, im Wege stand.
Literatur
Emil Brunnenmeister: Die Quellen der Bambergensis. Ein Beitrag zur Geschichte des deutschen Strafrechts, Leipzig 1879.
Josef Kohler / Willy Scheel (Hg.): Die Carolina und ihre Vorgängerinnen. Text, Erläuterungen, Geschichte, 4 Bde., Halle a. d. Saale 1902 (ND Aalen 1968).
Gustav Radbruch / Arthur Kaufmann: Die Peinliche Gerichtsordnung Kaiser Karls V. von 1532 (Carolina), Stuttgart 1991.
Sönke Lorenz: Aktenversendung und Hexenprozeß. Dargestellt am Beispiel der Juristenfakultät Rostock und Greifswald (1570/82-1630), 3 Bde., Frankfurt a. M. / Bern / New York 1983.
Peter Oestmann: Hexenprozesse am Reichskammergericht (= Quellen und Forschungen zur höchsten Gerichtsbarkeit im Alten Reich; Bd. 31), Köln 1997.
Winfried Trusen: Rechtliche Grundlagen der Hexenprozesse und ihre Beendigung, in: S. Lorenz / D. Bauer (Hg.), Das Ende der Hexenverfolgung (= Hexenforschung, Bd. 1), Stuttgart 1995.
Claudia Kauertz: Wissenschaft und Hexenglaube. Die Diskussion des Zauber- und Hexenwesens an der Universität Helmstedt 1576-1626 (= Hexenforschung, Bd. 6), Bielefeld 2001.
Michael Ströhmer: Von Hexen, Ratsherren und Juristen. Die Rezeption der Peinlichen Halsgerichtsordnung Kaiser Karls V. in den frühen Hexenprozessen der Hansestadt Lemgo 1583-1621 (= Studien und Quellen zur westfälischen Geschichte, Bd. 43), Paderborn 2002.
Link
Die im Text angesprochene Bambergische Peinliche Halsgerichtsordnung (Constitutio Criminalis Bambergensis) von 1507 gilt als "Markstein und Wendepunkt in der deutschen Strafrechtsentwicklung" (E. Wolf). Sie ist im Rahmen der Mannheimer Texte Online (MATEO) vollständig digitalisiert und ins Netz gestellt worden.
http://www.uni-mannheim.de/mateo/desbillons/bambi.html
19.02.2003
Empfohlene Zitierweise
Ströhmer, Michael: Carolina (Constitutio Criminalis Carolina, CCC). Aus: Lexikon zur Geschichte der Hexenverfolgung, hrsg. v. Gudrun Gersmann, Katrin Moeller u. Jürgen-Michael Schmidt, in: historicum.net, URL: http://www.historicum.net/no_cache/persistent/artikel/1586/
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Erstellt: 15.02.2006
Zuletzt geändert: 08.01.2010
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